zum Außerkrafttreten vgl. § 1503 Abs. 19 ABGB
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
§. 77.
Entlohnung. Kündigung.
Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters, und über die Kündigungsfrist nicht Anderes vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher Entlohnung und eine 14tägige Kündigungsfrist vorausgesetzt. Doch sind Hilfsarbeiter, welche nach dem Stücke entlohnt werden oder im Accord arbeiten, erst dann auszutreten berechtigt, wenn sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben.
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
Schlagworte
Akkord
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
20002842
Dokumentnummer
NOR40042586
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