Bewilligung
§ 77.
(1) Die Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist auf eine bestimmte Zeit, die 20 Jahre nicht übersteigen darf, zu erteilen.
(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist von Bedingungen abhängig zu machen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten und einen geordneten Triftbetrieb zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung der zu triftenden oder getrifteten Hölzer treffen, den Nachweis des Eigentums am Holz verlangen und die Kennzeichnung der Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben sowie zur Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände entsprechende Maßnahmen anordnen.
Schlagworte
Schutzwerk
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132208
alte Dokumentnummer
N8197522439L
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