§ 77 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Bewilligung

§ 77.

(1) Die Bewilligung zur Trift oder zur Errichtung von Triftbauten ist auf eine bestimmte Zeit, die 20 Jahre nicht übersteigen darf, zu erteilen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist von Bedingungen abhängig zu machen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten und einen geordneten Triftbetrieb zu ermöglichen (Triftordnung). Insbesondere kann die Behörde Anordnungen über die Ablagerung der zu triftenden oder getrifteten Hölzer treffen, den Nachweis des Eigentums am Holz verlangen und die Kennzeichnung der Trifthölzer durch eine Marke vorschreiben sowie zur Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände entsprechende Maßnahmen anordnen.

Schlagworte

Schutzwerk

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132208

alte Dokumentnummer

N8197522439L

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