Besondere Pflichten des Auftraggebers
§ 77.
(1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.
(2) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.
(3) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154339
alte Dokumentnummer
N9199329147J
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