§ 77 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 77.

(1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

(2) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

(3) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154339

alte Dokumentnummer

N9199329147J

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