§ 77 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Anspruchsberechtigung

§ 77.

Der Versicherte hat Anspruch auf die Leistungen für sich und seine Angehörigen (§ 78), wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006099

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