Prospektprüfung
§ 77
(1) § 77.Der Exekutivausschuß hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.
(2) Der Exekutivausschuß kann anläßlich der Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen.
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