Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 77.
(1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2), die
- 1. sofern sie österreichische Staatsbürger sind, am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder
- 2. sofern sie Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, daß sie nicht am Tag der Wahlausschreibung in ihrem Herkunftstaat vom Wahlrecht zu einer gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat ihrer Liste.
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