Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
§ 77.
(1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
- 1. für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,
- a) den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,
- b) die Alkoholmenge,
- 2. für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,
- a) den Tag der Aufnahme,
- b) die Alkoholmenge,
- c) den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,
- d) den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,
- 3. für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,
- a) die Art des Erzeugnisses,
- b) den Tag der Wegbringung,
- c) die Alkoholmenge,
- d) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(2) Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053405
alte Dokumentnummer
N3199423583L
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