Ausschluß von Rechtsmitteln.
§ 77.
(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
- 1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen [§ 65, Abs. (1) und (5)];
- 2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen.
(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042312
alte Dokumentnummer
N3194914962T
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