§ 776 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

b) bey einer gänzlichen Uebergehung.

§ 776.

Wenn aus mehrern Kindern, deren Daseyn dem Erblasser bekannt war, Eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichttheil fordern.

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