§ 774 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wie der Pflichttheil zu hinterlassen.

§ 774

Der Pflichttheil kann in Gestalt eines Erbtheiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichttheiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Notherben ganz frey bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Notherben ein größerer Erbtheil zugedacht; so kann sie nur auf den Theil welcher den Pflichttheil übersteigt, bezogen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)