§ 770 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 770.

Ueberhaupt kann einem Notherben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§. 540 – 542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichttheil entzogen werden.

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