§ 76c ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.1991

§ 76c

§ 76c. Der Landeshauptmann hat bis längstens 1. Februar 1992 die Rechtsträger der vor dem 1. Jänner 1992 anerkannten Einrichtungen bei Setzung einer höchstens mit vier Wochen zu bestimmenden Frist aufzufordern, die für die Entscheidung der Kommission nach § 54a Abs. 2 erforderlichen Angaben zu machen. Diese Angaben sind von ihm mit den Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten.

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