§ 76b GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2006

§ 76b

(1) § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 finden auf nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beginnende Geschäftsjahre Anwendung.

(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 findet auf nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachte Verfahren Anwendung. Die Energie-Control Kommission hat auf die vor diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, sowie des E-RBG ergeben.

(3) § 31i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 findet keine Anwendung auf Verträge, die nach dem 30. Juni 2004 geschlossen wurden.

(4) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(5) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wurde, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen wurden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.

(6) Abs. 4 und Abs. 5 finden auch auf alle Entflechtungssachverhalte Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen verwirklicht worden sind.

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