Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76b.
(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 93 S (Anm. 1) täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 93 S (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das durchschnittliche Einkommen des Versicherten aus den Beschäftigungen fällt, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen; dieser Betrag darf nicht niedriger als der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommende Betrag fällt, und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993)
(4) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 18a Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das 1,5fache des für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt.
(5) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß § 16a eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 76a Abs. 1 zu ermitteln. § 76a Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 854/1992 für 1993: 128 S
- gemäß BGBl. Nr. 889/1993 für 1994: 136 S
- gemäß BGBl. Nr. 1026/1994 für 1995: 143 S
- gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 149 S
- gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 155 S)
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093534
alte Dokumentnummer
N6195545524L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)