§ 76a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

§ 76a.

(1) Anbieter von Kommunikationsdiensten und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet.

(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 99 Abs. 5 Z 2 TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:

  1. 1. Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;
  2. 2. die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;
  3. 3. Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
  4. 4. die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40229381

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