6. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154973
alte Dokumentnummer
N9199433687J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)