Tandemfallschirmberechtigung
§ 76.
Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber
- 1. die Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
- 2. mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
- 3. die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat.
Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
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