§ 76 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 76. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 70 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, zu erweitern.

(2) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

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