§ 76 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 76

§ 76. Die Mitglieder der Zivildienstoberkommission, die bis zum 31. Dezember 1991 im Amt waren, gelten - ungeachtet des § 44 Abs. 1 zweiter Satz - bis 31. Dezember 1994 als Mitglieder des Zivildienstrates in der bestellten Funktion (Vorsitzender, Berichterstatter, übriges Mitglied).

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