§ 76 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

3. Abschnitt

Anerkennungsverfahren Antrag auf Anerkennung

§ 76.

Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057546

alte Dokumentnummer

N3199958000L

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