§ 76 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Typenzulassung von Funkanlagen

§ 76.

(1) Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 73 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, unterliegt.

(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.

  1. 1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder
  2. 2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.

(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042760

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