§ 76
§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten der Landeskammern die zuständige Landesregierung, sonst der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, jedoch hinsichtlich des § 54 Abs.3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
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