§ 76 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Ausgefallene Forderungen

§ 76

Für ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG gilt:

  1. 1. Verwendet das Kreditinstitut den LGD-Wert gemäß § 69 ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich Null und
  2. 2. verwendet das Kreditinstitut selbst geschätzte LGD-Werte, gilt

Wobei ELBE die vom Kreditinstitut vorgenommene Schätzung der erwarteten Verluste aus der Forderung gemäß § 81 darstellt.

Zusatzdokumente: image001

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