§ 76 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

§ 76.

(1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Leibesübungen;
  2. b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118487

alte Dokumentnummer

N7196212120Y

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