Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
§ 76.
(1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Leibesübungen;
- b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118487
alte Dokumentnummer
N7196212120Y
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