Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 76
(1) Bescheide, Bescheinigungen und darin erteilte Auflagen und Bedingungen nach der bisherigen Rechtslage gelten als Bescheide, Bescheinigungen, Auflagen und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz.
(2) Die nach der bisherigen Rechtslage vorgeschriebenen
Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut gelten als
Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut nach diesem Bundesgesetz, sofern das Saatgut vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt oder zugelassen wurde.
(3) Saatgut, das mit der bisherigen zulässigen Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung in Verkehr gebracht werden darf, darf innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abverkauft werden.
(4) Die gemäß § 5 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu übertragen.
(5) Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den §§ 73 bis 75 erfaßt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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