§ 76 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des

Urlaubsantrittes

§ 76

(1) § 76.Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zuläßt.

(2) Durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachte Reisen gelten als Dienstreisen.

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