§ 76 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 76

Die auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134 (Beamten-Überleitungsgesetz), den Beamten flüssiggemachten Vorschüsse auf die Reise- und Übersiedlungsgebühren gelten die Ansprüche nach dieser Verordnung für die Zeit bis zu ihrem Inkrafttreten ab.

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