§ 76
Die auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134 (Beamten-Überleitungsgesetz), den Beamten flüssiggemachten Vorschüsse auf die Reise- und Übersiedlungsgebühren gelten die Ansprüche nach dieser Verordnung für die Zeit bis zu ihrem Inkrafttreten ab.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)