Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Blindensendungen.
§ 76.
Blindensendungen sind offen aufgegebene Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von sieben Kilogramm, die ausschließlich Mitteilungen in tastbarer Schrift oder Druckstöcke mit Blindenschriftzeichen enthalten. Blindensendungen von oder an Blindenanstalten sowie von oder an Zentral- oder Landesstellen der Blindenorganisationen dürfen allein oder zusammen mit dem allgemein zulässigen Inhalt Tonaufnahmen oder ausschließlich für Blinde bestimmtes Spezialpapier enthalten. Auf Blindensendungen muß der Vermerk „Blindendruck“ angebracht sein. Blindensendungen sind von den Beförderungsgebühren befreit.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145953
alte Dokumentnummer
N9195722633L
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