§ 76 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Blindensendungen.

§ 76.

Blindensendungen sind offen aufgegebene Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von sieben Kilogramm, die ausschließlich Mitteilungen in tastbarer Schrift oder Druckstöcke mit Blindenschriftzeichen enthalten. Blindensendungen von oder an Blindenanstalten sowie von oder an Zentral- oder Landesstellen der Blindenorganisationen dürfen allein oder zusammen mit dem allgemein zulässigen Inhalt Tonaufnahmen oder ausschließlich für Blinde bestimmtes Spezialpapier enthalten. Auf Blindensendungen muß der Vermerk „Blindendruck“ angebracht sein. Blindensendungen sind von den Beförderungsgebühren befreit.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145953

alte Dokumentnummer

N9195722633L

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