§ 76 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Leerer amtlicher Stimmzettel

§ 76.

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils einen Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Bundeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 75 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Schlagworte

Gemeindewahlbehörde

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2025

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013973

alte Dokumentnummer

N1199221911J

Zusatzdokumente: Anlage 7 

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