Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 76.
(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils einen Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Bundeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 75 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
Schlagworte
Gemeindewahlbehörde
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR12013973
alte Dokumentnummer
N1199221911J
Zusatzdokumente: Anlage 7
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