§ 76 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2010

§ 76

(1) Vorlagen der Bundesregierung, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.

(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

(3) Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind (Art. 49 Abs. 2 B-VG).

(4) Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.

Schlagworte

Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Kundmachung von Staatsverträgen, Abschluss von Staatsverträgen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40115896

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