§ 76 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1, BGBl. I Nr. 122/2021).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005

§ 76.

(1) Im Rahmen der Bewertung von Meldungen gemäß § 70 Abs. 1 hat sich die Beurteilung insbesondere auf die Fragestellung zu erstrecken,

  1. 1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
  2. 2. ob sich das Medizinprodukt in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand befand,
  3. 3. ob gegebenenfalls nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht sowie
  4. 4. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich gleichartiger Medizinprodukte, erforderlich machen.

(2) Barauslagen, die dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 75 und Abs. 1 entstanden sind, sind vom Verantwortlichen für das Inverkehrbringen zu tragen, wenn auf Grund einer solchen Beurteilung eine Maßnahme im Sinne des § 77 durch einen Mangel an einem Medizinprodukt oder seiner Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung erforderlich wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR40068960

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)