2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 76
(1) § 76.Nach Abschluss der Aufschulung gemäß § 84 MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvieren.
(2) Die §§ 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.
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