§ 76 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

2. Abschnitt

Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission Österreichisches Lebensmittelbuch

§ 76

§ 76. Der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.

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