§ 76 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2004

Klinische Prüfungen zum Zweck der somatischen Gentherapie

§ 76.

Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über klinische Prüfungen gelten für die klinische Prüfung im Rahmen einer somatischen Gentherapie am Menschen mit der Maßgabe, daß eine solche klinische Prüfung nur durchgeführt werden darf, wenn hiefür eine Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen vorliegt.

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