§ 76 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

§ 76.

(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet, weil sie mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 vermieden wird.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn auch der Schutz der im § 74 Abs. 2 Z 5 umschriebenen Interessen wahrzunehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070059

alte Dokumentnummer

N5197418457S

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