§ 76 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Lohnkonto

§ 76

§ 76. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und auf der Mitteilung gemäß § 63 folgendes anzugeben:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)