§. 76.
Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Executionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Executionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.
Schlagworte
Exekutionskosten
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020999
alte Dokumentnummer
N2189616799T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)