§ 76 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 76.

Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Executionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Executionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.

Schlagworte

Exekutionskosten

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020999

alte Dokumentnummer

N2189616799T

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