VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)
(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.
(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(5) Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 109/2015 können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß § 41 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 unter den dort festgelegten Bedingungen machen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Bundesgesetz
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40173849
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)