§ 76 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Pflegeurlaub

§ 76

(1) § 76.Der Beamte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des § 74, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) § 66 Abs. 1 und 2, § 67 sowie § 78 sind auf den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.

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