Probennahme
§ 76.
(1) Arzneimittel sind von Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesen beauftragten Sachverständigen zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat durch stichprobenartige Probennahme im Betrieb des 1. Herstellers,
- 2. Depositeurs,
- 3. Arzneimittel-Großhändlers oder
- 4. Arzneimittel-Kleinverkäufers
- während der Betriebszeiten zu erfolgen.
(3) Die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln kann auch beim Verbraucher erfolgen.
(3a) Die Kontrolle von radioaktiven Arzneimitteln kann auch beim Anwender erfolgen.
(4) Zur Durchführung der Kontrolle ist den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder durch diese beauftragte Sachverständige der Zutritt zu den im Abs. 2 genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln beim Verbraucher und von radioaktiven Arzneimitteln beim Anwender.
(5) Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(6) Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4, beim Verbraucher gemäß Abs. 3 oder beim Anwender gemäß Abs. 3a genommen, so hat der Hersteller oder Depositeur dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40068843
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