§ 76 ABO 2005

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 474/2010

§ 76.

Unabhängig von Überprüfungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde können ohne vorherige Ankündigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder über Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durch einen Bediensteten/eine Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, durch einen Bediensteten/eine Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen oder durch einen/eine vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragten Sachverständigen/beauftragte Sachverständige Proben entnommen werden. § 70 Abs. 4 bis 7, § 71 und 73 gelten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 474/2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40125051

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