§ 764 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022

Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere

§ 764.

(1) Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID‑19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID‑19-Impfpflichtgesetzes [COVID‑19‑IG], BGBl. I Nr. 30/2022) hat die Österreichische Gesundheitskasse den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.

(2) Für Schwangere, die nicht nach den Bundesgesetzen krankenversichert oder anspruchsberechtigte Angehörige sind, ist die Österreichische Gesundheitskasse der zuständige Krankenversicherungsträger.

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40242773

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