§ 760 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1914

Erblose Verlassenschaft.

§ 760

Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim.

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