Erblose Verlassenschaft.
§ 760
Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Erblose Verlassenschaft.
§ 760
Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim.
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