§ 75e RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Familienhospizfreistellung

§ 75e.

(1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76b Abs. 2 sowie eines Schwiegerkindes oder von Wahl- oder Pflegeeltern oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

  1. 1. Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes bis auf die Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
  2. 2. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

    zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist § 76c Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Richter hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt) des Richters anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(4) Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

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