§ 75c NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1996

LGBl. Nr. 66/1996

§ 75c

Anzeigepflicht, Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende des Bodenabbaues binnen einer Woche der Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist, und der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des übernächsten Monats bei der Gemeinde anzumelden und die Abgabe bis zum selben Termin an die Gemeinde zu entrichten.

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