§ 75b ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Eintrittsrecht

§ 75b.

Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204447

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