§ 75a ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 75a.

(1) Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß § 68a Abs. 1 Z 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn der kumulative Marktanteil von Überweisungen und Lastschriften unter 10 vH der Gesamtzahl der Überweisungen und Lastschriften liegt (Nischenprodukt). Der Marktanteil ist anhand der von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken zu ermitteln.

(2) Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß § 68a Abs. 1 Z 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn eine Zahlung an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert wird und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führt (Elektronisches Lastschriftverfahren).

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 20/2013

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2013

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40146945

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