§ 75a RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 75a.

(1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung von Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. Nr. 483/1993, gilt mit den im Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.

(2) Im § 1 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung entfällt die für die Gebührenstufe 1 vorgesehene Spalte mit allen Ansätzen. Die Gebührenstufe 2 erhält die Bezeichnung „1“, die Gebührenstufe 3 die Bezeichnung „2a“, die Gebührenstufe 4 die Bezeichnung „2b“ und die Gebührenstufe 5 die Bezeichnung „3“.

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