§ 75a NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1996

§ 75a

Landschaftsschutzabgabe

(1) Zur Förderung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne der Abs. 3 und 4 ist eine Landschaftsschutzabgabe zu erheben.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe fällt zu 50 v.H. dem Land Burgenland und zu 50 v.H. der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, zu.

(3) Die Landschaftsschutzabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 75 Abs. 2 lit. d und ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden.

(4) Die der Gemeinde zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden.

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