§ 75a ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Beschwerde

§ 75a.

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204446

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